Statuten
Nidwalden Tamil Organisation (NTO)
Stand: seit 2017
Diese Statuten beinhaltet achtundzwanzig Kapitel.
1. Name des Vereins
Nidwalden Tamil Organisation, ist eine Tamilische Organisation, die unter einen Verein/Organisation eingeordnet ist. Dies ist gemäss Art. 60 ff. ZGB des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) tätig.
2. Adresse des Vereins
2.1. Nidwalden Switzerland
2.2. Postadresse
Die Adresse für die Verwaltungsfunktion sei die Adresse des Präsidenten oder des Sekretärs.
3. Zweck der Organisation
Diese Organisation dient dem Zweck der Dienst.
4. Zweck des Vereins – Richtlinien und Ziele
4.1. Förderung der Integration und sozialen Freundschaft der in Nidwalden lebenden Tamilen
4.2. Förderung der Bildung und tamilischer Kultur
4.3. Förderung der Bildung von Menschen, die in Sri Lanka unterhalb der Armutsgrenze leben, und kleine ländliche Entwicklungsprojekte für Lebensunterhaltsaktivitäten vornehmen
4.4. Unsere Sprache und Kultur sollen auch Angehörigen anderer Nationen bekannt gemacht werden
4.5. Auch Personen anderer Nationalitäten, die in der Schweiz leben und Interesse an unserer Sprache und Kultur haben, können als Mitglieder aufgenommen werden
5. Mitgliedschaft
5.1. Alle Personen über 18 Jahre, die in der Schweiz wohnhaft sind und Interesse haben, können Mitglied dieser Organisation werden
5.2. Das Anmeldungsformular für die Mitgliedschaft soll beim Verein angegeben werden
5.3. Ehrenmitglieder können durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aufgenommen werden. Sie sind nicht verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Der Grund für ihre Ernennung zum Ehrenmitglied muss jedoch an der Generalversammlung bekannt gegeben werden.
6. Mitgliedsbeitrag
6.1 Jahresbeitrag
6.1.1. Monatlich fünf Franken, jährlich sechzig Franken
6.1.2. Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, dem Kassierer den Jahresbeitrag zu entrichten und eine Quittung dafür zu erhalten. Nur diese Mitgliedschaft können an Vorstand beitreten
6.1.3. Der Jahresbeitrag wird durch 65% der Stimmen der Mitglieder der Generalversammlung bestimmt
7. Vorstand
Die Leitung des Vereins erfolgt durch den Vorstand der Nidwaldner Tamilenvereinigung, der gemäss den Statuten der Vereinigung von den Mitgliedern der Nidwaldner Tamilenvereinigung jeweils gewählt wird und für die Führung verantwortlich ist.
8. Qualifikationen des Vorstandes
8.1. Alle Mitglieder, die über 21 Jahre alt sind und der Wille der Weiterentwicklung des Vereins haben, können an den Vorstand beteiligen
8.2. Die Vorstandsmitglieder, die ausgewählt werden, sollten bereits Mitglieder der Verein sein (siehe Kapitel 6.1.2)
8.3. Die betreffende Person muss Tamil als Muttersprache haben und über ausreichende Tamilkenntnisse verfügen, um die Organisation führen zu können
8.4. Die Person muss im Kanton Nidwalden wohnhaft sein
9. Geschäftsjahr
9.1. Geschäftsjahr ist nach dem englischen Jahr vom 01. Januar bis 31. Dezember gültig (Tamilen haben auch einen Tamilischen Kalender).
10. Pflichten und Verantwortung des Vorstands
10.1. Die Tamilen aus Nidwalden integrieren
10.2. Die Materialien und Dokumente des Vereines aufbewahren
10.3. Für die Entwicklung des Vereines und Gesellschaft helfen
10.4. Die tamilischen Kinder, die in Nidwalden aufwachsen, Ihnen tamilische Sprachkenntnisse und Religion beibringen
10.5. Es wird sprach und Kultur bezogene Unterrichten gratis oder gegen Geld (ohne Umsatz) stattfinden. Bei Bedarf wird der Verein über das Einsammeln des Geldes für den Unterricht entscheiden
10.6. Unsere Sprache und Kultur sollen auch Angehörigen anderer Nationen bekannt gemacht werden
10.7. Auch Personen anderer Nationalitäten, die in der Schweiz leben und Interesse an unserer Sprache und Kultur haben, können als Mitglieder aufgenommen werden
11. Mitglieder und Auswahl
11.1 Vorstandswahlen
11.1.1. Einmal alle zwei Jahren findet die Vorstandmitgliederauswahl statt. Der Präsident, Sekretär, Kassier dürfen nicht mehr als zwei Jahre nacheinander in Vorstand sein (In vier Jahren). Alle Vereinsmitglieder, die den Jahresbeitrag bezahlt haben, können an Vorstand beitreten.
11.1.2. Im Jahresversammlung / Generalversammlung sollen folgende Mitglieder ausgewählt werden:
Der Vorstand muss aus sieben (7), neun (9) oder elf (11) Mitgliedern bestehen.
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Präsident
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Vizepräsident
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Sekretär
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Stellvertretender Sekretär
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Kassierer
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Vorstandsmitglieder (02 oder 04 oder 06 Personen)
7. Rechnungsprüfer und Berater
(Falls erforderlich, können diese durch den Vorstand oder durch die Generalversammlung gewählt werden. Sie gelten jedoch nicht als Mitglieder des Vorstandes.)
8. Medienverantwortlicher
(Der Sekretär wird verantwortlich für die Medien sein.)
11.1.3. Damit der Verein problemlos weiterlaufen kann, werden die Aufgaben und Vereinsmitglieder aufgeteilt
11.1.4. Die Vorstandmitglieder, die ausgewählt werden, sollenden Rapport unterzeichnen, in dem sie bestätigen, dass sie die Vorschriften und Verordnungen einhalten, für die Vereinsentwicklung ihr Wille zeigen werden
12. Pflichten des Präsidenten
12.1. die pflichtbewusste Führung der Versammlung
12.2. Verantwortlich für den Vorstand
12.3. Nutzvolle Beratung für Sekretär, Kassier, Mitglieder damit sie die Aufgaben richtig erfüllt werden können
12.4. Eröffnung und Überwachung des Bankkontos mit den Namen NTO
12.5. Wertvolle Programme für die Weiterentwicklung des Vereins vornehmen
12.6. Die Notwendige Regeln ins Gesetz bringen, damit der Verein besser funktionieren kann
13. Pflichten des Sekretärs
13.1. Durchführung des Protokolls (Generalversammlung, Vorstandsitzungen) und den sorgfältig behalten
13.2. Vorstandsitzungen vorbereiten
13.3. Vorbereiten, um die Vorstandentscheidungen in Kraft zu setzen
13.4. Ist für die Administration zuständig (Briefe empfangen / senden, Unterschriften)
13.5. Anwesenheitsblatt, allfällige Dokumente, Bücher, Mobilien aufbewahren
13.6. Wenn die Vorstandkosten über 100.- überschritten, muss die Bestätigung vom Vorstand eingeholt werden
13.7. Falls nötig können die Vorstandsitzungen innerhalb von einem Tag einberufen werden
13.8. Die Aufbewahrung der Informationen von Mitgliedern (Name, Adresse, Telefonnummer)
14. Pflichten des Kassiers
14.1. Geld / Eigentum für den Verein werden gegen Quittung entnommen
14.2. Gemäss der Beratung des Vorstands ausgeben
14.3. Durchführung der Bilanz
14.4. Vorbereitung der Bilanz auf den richtigen Zeitpunkt
14.5. Separate Quittungen für das Geld und Material geben
14.6. Vorbereitung der Materialliste für den Vorstand
14.7. Für die speziellen Kosten die Bestätigung des Vorstandes holen
15. Pflichten des Vizepräsidenten und Staatsekretär
15.1. Sie sind verpflichtet bei der Abwesenheit des Präsidenten, Sekretär und Kassiers die Stellvertretung zu nehmen.
16. Jahresversammlung (Generalversammlung)
16.1. Ende des Jahres bei der Generalversammlung wird der Jahresbericht und Kassier Bericht angenommen
16.2. Einmal alle Zwei Jahren wird bei der Generalversammlung der Vorstand erneut ausgewählt
16.3. Das Datum für die Generalversammlung wird durch den Vorstand bestimmt. Das Datum, die Zeit und das Ort sollten mindesten zwei Monaten bevor der Generalversammlung den Vereinsmitgliedern mitgeteilt werden
16.4. In Bedarf können Zwischenversammlungen einberufen werden
17. Versammlungen
17.1. Die Vorstandsitzung soll jährlich mindestens viermal stattfinden
17.2. Die Generalversammlung soll jährlich mindestens einmal stattfinden
18. Anzahl der Teilnehmer der Vorstandsitzungen
18.1. Für die Vorstandsitzung sollen mindestens 51% Personen teilnehmen
19. Versammlungen
19.1. Das Datum für die Versammlung wird durch den Vorstand bestimmt
19.2. Die Informationen über Aufwand und Ertrag sollen innerhalb von einer Woche veröffentlicht werden
19.3. Der Betrag (Eintritt Gebühr) für die Versammlung wird vom Vorstand bestimmt
20. Richtlinien für das Budget
20.1. Wenn die Aufwände über 100 Fr schreiten, soll der Kassier beim Vorstand die Einwilligung einholen
20.2. Der Kassierer darf für dringende Bedürfnisse maximal 300 Schweizer Franken als Bargeldreserve bei sich behalten
21. Aufwand und Ertrag
21.1 – 21.7
Alle Einnahmen und Ausgaben müssen korrekt im Kontobuch mit Quittungen dokumentiert werden. Mitglieder haben das Recht nach Voranmeldung die Kontodaten einzusehen. Finanzberichte werden grundsätzlich in tamilischer Sprache erstellt und bei Bedarf auf Deutsch bereitgestellt.
22. Mitgliedschaft verlieren oder verlassen
22.1. Wer den Jahresbeitrag mehr als drei Jahre nicht bezahlt
22.2. Wer freiwillig den Verein verlassen möchte
23. Verlieren der Position des Vorstandsmitglieds
23.1 Each board term is limited to two years. After two years, all board members automatically lose their position. At the next General Assembly, they may be re-elected by the association members.
23.2 If a board member fails to fulfil their duties and responsibilities according to the rules and regulations and this is proven, the board will request a written explanation from the concerned member. This explanation may be submitted either by post or presented at the next board meeting. If neither of these options is used, it will be assumed that the member has automatically lost their status.
23.3 If a board member voluntarily resigns from the board.
23.4 If a board member does not attend two board meetings without permission from the board.
23.5 If a board member is absent from more than two consecutive board meetings without medical or valid reasons, and the explanations submitted by post, verbally, or through other means are not accepted by 51% of the board members, the person will automatically be considered removed from the board.
24. Entlassen eines Vorstandsmitglieds
Der Vorstand hat das Recht ein Mitglied vorläufig zu entlassen. Die endgültige Entscheidung erfolgt an der Generalversammlung.
25. Übergabe der Verantwortung
Nach der Wahl eines neuen Vorstandes müssen alle Dokumente, Materialien und Kontoinformationen innerhalb von zwei Wochen übergeben werden.
26. Änderungen der Statuten
26.1. Kapitel 3 sowie Kapitel 6 / 6.1.2 können nicht verändert werden
26.2. Andere Änderungen sind nur möglich, wenn mehr als 60% der Mitglieder an der Generalversammlung zustimmen.
27. Allgemein
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27.1 Any member who wishes to discuss a specific topic must inform the Secretary in writing at least two weeks before the General Assembly.
27.2 Board meetings must take place at least four times per year.
27.3 A receipt must be issued for every donation received.
27.4 No person, including board members, may carry out activities on behalf of the association without the approval of the board.
27.5 The date, time, and location for events and other activities shall be determined only by the board. At least 51% of board members must approve the decision.
27.6 For expenses exceeding CHF 3000, the Secretary and Treasurer must prepare a budget form and obtain approval from the board.
28. Schluss
Falls der Verein nicht mehr funktionieren würde, muss eine Versammlung zur Beratung stattfinden.
Wenn der Verein geschlossen wird, müssen alle Eigentume an soziale Gesellschaft verteilt werden.
