Nidwalden Tamil Organisation
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Verfassung

Statuten

Nidwalden Tamil Organisation (NTO)
Stand: seit 2017

Diese Statuten beinhaltet achtundzwanzig Kapitel.


1. Name des Vereins

Nidwalden Tamil Organisation, ist eine Tamilische Organisation, die unter einen Verein/Organisation eingeordnet ist. Dies ist gemäss Art. 60 ff. ZGB des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) tätig.


2. Adresse des Vereins

2.1. Nidwalden Switzerland

2.2. Postadresse
Die Adresse für die Verwaltungsfunktion sei die Adresse des Präsidenten oder des Sekretärs.


3. Zweck der Organisation

Diese Organisation dient dem Zweck der Dienst.


4. Zweck des Vereins – Richtlinien und Ziele

4.1. Förderung der Integration und sozialen Freundschaft der in Nidwalden lebenden Tamilen

4.2. Förderung der Bildung und tamilischer Kultur

4.3. Förderung der Bildung von Menschen, die in Sri Lanka unterhalb der Armutsgrenze leben, und kleine ländliche Entwicklungsprojekte für Lebensunterhaltsaktivitäten vornehmen

4.4. Unsere Sprache und Kultur sollen auch Angehörigen anderer Nationen bekannt gemacht werden

4.5. Auch Personen anderer Nationalitäten, die in der Schweiz leben und Interesse an unserer Sprache und Kultur haben, können als Mitglieder aufgenommen werden


5. Mitgliedschaft

5.1. Alle Personen über 18 Jahre, die in der Schweiz wohnhaft sind und Interesse haben, können Mitglied dieser Organisation werden

5.2. Das Anmeldungsformular für die Mitgliedschaft soll beim Verein angegeben werden

5.3. Ehrenmitglieder können durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aufgenommen werden. Sie sind nicht verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Der Grund für ihre Ernennung zum Ehrenmitglied muss jedoch an der Generalversammlung bekannt gegeben werden.


6. Mitgliedsbeitrag

6.1 Jahresbeitrag

6.1.1. Monatlich fünf Franken, jährlich sechzig Franken

6.1.2. Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, dem Kassierer den Jahresbeitrag zu entrichten und eine Quittung dafür zu erhalten. Nur diese Mitgliedschaft können an Vorstand beitreten

6.1.3. Der Jahresbeitrag wird durch 65% der Stimmen der Mitglieder der Generalversammlung bestimmt


7. Vorstand

Die Leitung des Vereins erfolgt durch den Vorstand der Nidwaldner Tamilenvereinigung, der gemäss den Statuten der Vereinigung von den Mitgliedern der Nidwaldner Tamilenvereinigung jeweils gewählt wird und für die Führung verantwortlich ist.


8. Qualifikationen des Vorstandes

8.1. Alle Mitglieder, die über 21 Jahre alt sind und der Wille der Weiterentwicklung des Vereins haben, können an den Vorstand beteiligen

8.2. Die Vorstandsmitglieder, die ausgewählt werden, sollten bereits Mitglieder der Verein sein (siehe Kapitel 6.1.2)

8.3. Die betreffende Person muss Tamil als Muttersprache haben und über ausreichende Tamilkenntnisse verfügen, um die Organisation führen zu können

8.4. Die Person muss im Kanton Nidwalden wohnhaft sein


9. Geschäftsjahr

9.1. Geschäftsjahr ist nach dem englischen Jahr vom 01. Januar bis 31. Dezember gültig (Tamilen haben auch einen Tamilischen Kalender).


10. Pflichten und Verantwortung des Vorstands

10.1. Die Tamilen aus Nidwalden integrieren

10.2. Die Materialien und Dokumente des Vereines aufbewahren

10.3. Für die Entwicklung des Vereines und Gesellschaft helfen

10.4. Die tamilischen Kinder, die in Nidwalden aufwachsen, Ihnen tamilische Sprachkenntnisse und Religion beibringen

10.5. Es wird sprach und Kultur bezogene Unterrichten gratis oder gegen Geld (ohne Umsatz) stattfinden. Bei Bedarf wird der Verein über das Einsammeln des Geldes für den Unterricht entscheiden

10.6. Unsere Sprache und Kultur sollen auch Angehörigen anderer Nationen bekannt gemacht werden

10.7. Auch Personen anderer Nationalitäten, die in der Schweiz leben und Interesse an unserer Sprache und Kultur haben, können als Mitglieder aufgenommen werden


11. Mitglieder und Auswahl

11.1 Vorstandswahlen

11.1.1. Einmal alle zwei Jahren findet die Vorstandmitgliederauswahl statt. Der Präsident, Sekretär, Kassier dürfen nicht mehr als zwei Jahre nacheinander in Vorstand sein (In vier Jahren). Alle Vereinsmitglieder, die den Jahresbeitrag bezahlt haben, können an Vorstand beitreten.

11.1.2. Im Jahresversammlung / Generalversammlung sollen folgende Mitglieder ausgewählt werden:

Der Vorstand muss aus sieben (7), neun (9) oder elf (11) Mitgliedern bestehen.

  1. Präsident

  2. Vizepräsident

  3. Sekretär

  4. Stellvertretender Sekretär

  5. Kassierer

  6. Vorstandsmitglieder (02 oder 04 oder 06 Personen)

7. Rechnungsprüfer und Berater
(Falls erforderlich, können diese durch den Vorstand oder durch die Generalversammlung gewählt werden. Sie gelten jedoch nicht als Mitglieder des Vorstandes.)

8. Medienverantwortlicher
(Der Sekretär wird verantwortlich für die Medien sein.)

11.1.3. Damit der Verein problemlos weiterlaufen kann, werden die Aufgaben und Vereinsmitglieder aufgeteilt

11.1.4. Die Vorstandmitglieder, die ausgewählt werden, sollenden Rapport unterzeichnen, in dem sie bestätigen, dass sie die Vorschriften und Verordnungen einhalten, für die Vereinsentwicklung ihr Wille zeigen werden


12. Pflichten des Präsidenten

12.1. die pflichtbewusste Führung der Versammlung

12.2. Verantwortlich für den Vorstand

12.3. Nutzvolle Beratung für Sekretär, Kassier, Mitglieder damit sie die Aufgaben richtig erfüllt werden können

12.4. Eröffnung und Überwachung des Bankkontos mit den Namen NTO

12.5. Wertvolle Programme für die Weiterentwicklung des Vereins vornehmen

12.6. Die Notwendige Regeln ins Gesetz bringen, damit der Verein besser funktionieren kann


13. Pflichten des Sekretärs

13.1. Durchführung des Protokolls (Generalversammlung, Vorstandsitzungen) und den sorgfältig behalten

13.2. Vorstandsitzungen vorbereiten

13.3. Vorbereiten, um die Vorstandentscheidungen in Kraft zu setzen

13.4. Ist für die Administration zuständig (Briefe empfangen / senden, Unterschriften)

13.5. Anwesenheitsblatt, allfällige Dokumente, Bücher, Mobilien aufbewahren

13.6. Wenn die Vorstandkosten über 100.- überschritten, muss die Bestätigung vom Vorstand eingeholt werden

13.7. Falls nötig können die Vorstandsitzungen innerhalb von einem Tag einberufen werden

13.8. Die Aufbewahrung der Informationen von Mitgliedern (Name, Adresse, Telefonnummer)


14. Pflichten des Kassiers

14.1. Geld / Eigentum für den Verein werden gegen Quittung entnommen

14.2. Gemäss der Beratung des Vorstands ausgeben

14.3. Durchführung der Bilanz

14.4. Vorbereitung der Bilanz auf den richtigen Zeitpunkt

14.5. Separate Quittungen für das Geld und Material geben

14.6. Vorbereitung der Materialliste für den Vorstand

14.7. Für die speziellen Kosten die Bestätigung des Vorstandes holen


15. Pflichten des Vizepräsidenten und Staatsekretär

15.1. Sie sind verpflichtet bei der Abwesenheit des Präsidenten, Sekretär und Kassiers die Stellvertretung zu nehmen.


16. Jahresversammlung (Generalversammlung)

16.1. Ende des Jahres bei der Generalversammlung wird der Jahresbericht und Kassier Bericht angenommen

16.2. Einmal alle Zwei Jahren wird bei der Generalversammlung der Vorstand erneut ausgewählt

16.3. Das Datum für die Generalversammlung wird durch den Vorstand bestimmt. Das Datum, die Zeit und das Ort sollten mindesten zwei Monaten bevor der Generalversammlung den Vereinsmitgliedern mitgeteilt werden

16.4. In Bedarf können Zwischenversammlungen einberufen werden


17. Versammlungen

17.1. Die Vorstandsitzung soll jährlich mindestens viermal stattfinden

17.2. Die Generalversammlung soll jährlich mindestens einmal stattfinden


18. Anzahl der Teilnehmer der Vorstandsitzungen

18.1. Für die Vorstandsitzung sollen mindestens 51% Personen teilnehmen


19. Versammlungen

19.1. Das Datum für die Versammlung wird durch den Vorstand bestimmt

19.2. Die Informationen über Aufwand und Ertrag sollen innerhalb von einer Woche veröffentlicht werden

19.3. Der Betrag (Eintritt Gebühr) für die Versammlung wird vom Vorstand bestimmt


20. Richtlinien für das Budget

20.1. Wenn die Aufwände über 100 Fr schreiten, soll der Kassier beim Vorstand die Einwilligung einholen

20.2. Der Kassierer darf für dringende Bedürfnisse maximal 300 Schweizer Franken als Bargeldreserve bei sich behalten


21. Aufwand und Ertrag

21.1 – 21.7
Alle Einnahmen und Ausgaben müssen korrekt im Kontobuch mit Quittungen dokumentiert werden. Mitglieder haben das Recht nach Voranmeldung die Kontodaten einzusehen. Finanzberichte werden grundsätzlich in tamilischer Sprache erstellt und bei Bedarf auf Deutsch bereitgestellt.


22. Mitgliedschaft verlieren oder verlassen

22.1. Wer den Jahresbeitrag mehr als drei Jahre nicht bezahlt

22.2. Wer freiwillig den Verein verlassen möchte


23. Verlieren der Position des Vorstandsmitglieds

23.1 Each board term is limited to two years. After two years, all board members automatically lose their position. At the next General Assembly, they may be re-elected by the association members.

23.2 If a board member fails to fulfil their duties and responsibilities according to the rules and regulations and this is proven, the board will request a written explanation from the concerned member. This explanation may be submitted either by post or presented at the next board meeting. If neither of these options is used, it will be assumed that the member has automatically lost their status.

23.3 If a board member voluntarily resigns from the board.

23.4 If a board member does not attend two board meetings without permission from the board.

23.5 If a board member is absent from more than two consecutive board meetings without medical or valid reasons, and the explanations submitted by post, verbally, or through other means are not accepted by 51% of the board members, the person will automatically be considered removed from the board.


24. Entlassen eines Vorstandsmitglieds

Der Vorstand hat das Recht ein Mitglied vorläufig zu entlassen. Die endgültige Entscheidung erfolgt an der Generalversammlung.


25. Übergabe der Verantwortung

Nach der Wahl eines neuen Vorstandes müssen alle Dokumente, Materialien und Kontoinformationen innerhalb von zwei Wochen übergeben werden.


26. Änderungen der Statuten

26.1. Kapitel 3 sowie Kapitel 6 / 6.1.2 können nicht verändert werden

26.2. Andere Änderungen sind nur möglich, wenn mehr als 60% der Mitglieder an der Generalversammlung zustimmen.


27. Allgemein


28. Schluss

Falls der Verein nicht mehr funktionieren würde, muss eine Versammlung zur Beratung stattfinden.
Wenn der Verein geschlossen wird, müssen alle Eigentume an soziale Gesellschaft verteilt werden.